Unterrichtszeit

Darf die Unterrichtszeit an einem Tag (Schulausflug) ohne Einverständnis bzw. Benachrichtigung der Eltern verlängert werden?

Gemäß § 7 Abs. 1 Schulveranstaltungsverordnung (SchVV) sind die Schüler/innen und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (beispielsweise über die konkrete Dauer, einen allfälligen Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).

Die Schulen sind bei der Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen (wie etwa einem Wandertag oder einer Exkursion) sehr gewissenhaft und versuchen natürlich auch die definierten Rahmenbedingungen, wie etwa die konkrete Dauer, bestmöglich einzuhalten. Natürlich kann es immer wieder vorkommen, insbesondere, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder ein angemieteter Reisebus verwendet werden, dass sich die Ankunft auf Grund unvorhersehbarer Umstände (etwa ein Verkehrsstau usw.) etwas verzögert.

Ist eine Mittagspause von 3 Stunden (Schuleinheiten) zulässig? Haben Schüler/innen Anspruch auf ein Klassenzimmer um die Zeit für Hausübungen und Lernen nützen zu können?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die maximale Dauer der Mittagspause festlegt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985 sind zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler/innen festzusetzen.

Es besteht keine rechtliche Grundlage, aus deren ein Anspruch der Schüler/innen auf ein Klassenzimmer zur Erledigung der Hausübungen etc. abgeleitet werden könnte.

Ist es erlaubt, wenn die Eltern mittels schriftlicher Aufforderung die Lehrkraft bitten ihr schulpflichtiges Kind früher von der Schule nach Hause oder zur Bushaltestelle, Parkplatz zu schicken?

Die Aufsichtspflicht der Schule besteht gemäß § 51 Abs 3 SchUG ab dem Zeitpunkt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Pausen (ausgenommen Mittagspause) bis unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht an die Lehrkraft durch eine schriftliche Erklärung durch die Eltern ist rechtlich gesehen nicht möglich.