Leistungsbeurteilung

Wie erfolgt die Beurteilung in der AHS bei Vorliegen von Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)?

Die Leistungsbeurteilung basiert auf den geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie der Leistungsbeurteilungsverordnung. Die Berücksichtigung der Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) erfolgt durch eine intensive Ausschöpfung der dort genannten gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Darüber hinaus gilt das Rundschreiben 24/2021
(https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/rundschreiben/?id=1029) für alle Schulstufen.

Näheres zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Schulpsychologie unter: https://www.schulpsychologie.at/lernen-lernerfolg 

Kann die Bildungsdirektion für Wien die Schularbeit meines Kindes überprüfen?

Außer in Widerspruchsverfahren besteht keine Möglichkeit, dass einzelne Leistungsfeststellungen und deren Beurteilung durch die Bildungsdirektion für Wien überprüft werden. Wenden Sie sich bitte an die Schulleitung, wenn die Erklärung durch die Lehrkraft für Sie nicht ausreichend ist.

Wann kann ein/e Schüler/in zur Reifeprüfung antreten?

Gemäß § 36a Zi. 1 SchUG sind alle Prüfungskandidat/innen zur Ablegung der Hauptprüfung der abschließenden Prüfungen berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 oder Abs. 10 erfolgreich abgeschlossen haben.

Wie muss das Abstimmungsergebnis der Klassenkonferenz aussehen, um ein Ergebnis zu erhalten?

Für den Beschluss einer Lehrer/innenkonferenz sind gemäß § 57 Abs. 4 die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6 und 6a, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, den/die Schüler/in im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben.

Wann muss der Antrag auf ein freiwilliges Wiederholen gestellt werden?

Ein Ansuchen auf freiwillige Wiederholung einer Schulstufe nach § 27 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) muss gestellt werden, bevor der/die Schüler/in die nächst-höhere Schulstufe besucht. Der/die Schüler/in hat somit bis zum Beginn des neuen Schuljahres Zeit ein Ansuchen gemäß § 27 Abs. 2 SchUG zu stellen. Das Bearbeiten des Ansuchens am Dienstag im Rahmen der Eröffnungskonferenz ist nicht mehr rechtzeitig.

Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass um eine freiwillige Wiederholung nur dann angesucht werden kann, wenn die zu wiederholende Schulstufe positiv abgeschlossen wurde und das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe beim Aufholen eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungsbedingten oder milieubedingten oder gesundheitlichen Umständen resultiert, dienen soll. Eine bloße allgemeine Leistungsschwäche reicht für ein freiwilliges Wiederholen gemäß § 27 Abs 2 SchUG nicht aus.

Welche Formen der Leistungsfeststellung gibt es?

Eine Lehrperson hat gemäß § 3 Abs 1 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) folgende Möglichkeiten, die Leistungen der Schüler/innen festzustellen:

  • die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht, 
  • besondere mündliche Leistungsfeststellungen (dazu zählen mündliche Prüfungen und mündliche Übungen),
  • besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (dazu zählen Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen wie Tests und Diktate),
  • besondere praktische Leistungsfeststellungen,
  • besondere graphische Leistungsfeststellungen.

Kann eine mündliche Prüfung („Wunschprüfung“) die Note beeinflussen?

Gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung ist auf Wunsch des/der Schüler/in in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen die im Absatz 11 genannten Pflichtgegenstände) einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen. Jede/r Schüler/in hat grundsätzlich einmal im Semester das Recht, eine mündliche Prüfung abzulegen. Dies wird als sog. „Wunschprüfung“ bezeichnet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der/die Schüler/in bei der Lehrkraft rechtzeitig anmeldet und dass eine Abhaltung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit vor der Notenkonferenz möglich ist.

Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die maximal fünfzehn Minuten dauern darf (in der Unterstufe in der Regel höchstens zehn Minuten), fließt in die gesamte Leistungsbeurteilung ein. Aus rechtlichen und pädagogischen Überlegungen kann eine einzige punktuelle Prüfung von wenigen Minuten im Regelfall nicht das während eines gesamten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen so verändern, dass diese punktuelle Leistungsfeststellung die vorigen Leistungen bzw. Nichtleistungen in den Hintergrund treten lassen kann. Die Wunschprüfung ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen Mosaikstein im Gesamtleistungsbild des/der Schüler/in darstellt (vgl. Erläuterungen zum Entwurf Novelle 1992).

Daher ist es kaum möglich, durch eine einzige mit „Genügend“ beurteilte mündliche Prüfung die negativen Leistungen, die während des Semesters erbracht worden sind, aufzuheben; in Abhängigkeit von den bisher erbrachten Leistungen kann eine mit „Genügend“ beurteilte mündliche Prüfung eine positive Beurteilung in der Schulnachricht oder im Zeugnis nach sich ziehen oder auch nicht. Dennoch ist eine Prüfungsverweigerung nicht zulässig, wenn Schüler/innen rechtzeitig um eine mündliche Prüfung ersuchen, auch wenn die bisherigen Leistungen vollständig negativ sind.

Diese Prüfung ist – wie fälschlicherweise oft bezeichnet – keine „Entscheidungsprüfung“; ein/e Schüler/in kann durch eine positive Absolvierung nicht zwingend zu einer positiven Jahresbeurteilung kommen. Der Wunschprüfung kommt nach wie vor keine erhöhte Gewichtung im Gefüge der Leistungsfeststellungen zu, denn es handelt sich um eine mündliche Prüfung, und die Gewichtung kann nur nach den Vorgaben des § 3 Abs. 5 LBVO erfolgen.

Wann muss eine Schularbeit nachgeschrieben werden?

Gemäß § 7 Abs. 9 Leistungsbeurteilungsverordnung gilt:

Ein/e Schüler/in, der/die in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, dass für das Semester mindestens zwei Schularbeiten von dem/der Schüler/in erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit von dem/der Schüler/in erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.

Ist das Nacharbeiten verpasster Schulübungen zuhause rechtswidrig? Oder das Nacharbeiten am Nachmittag in der Schule?

Schüler/innen dürfen nur dann außerhalb der Unterrichtszeit an der Schule zur Nachholung der versäumten Pflichten herangezogen werden, wenn es sich um solche Aufträge handelt, die ausschließlich an der Schule erfüllt werden können (bspw. das Nachholen von Versuchen im Chemieunterricht, für die die Einrichtungen in der Schule benötigt werden). Das aus der Praxis bekannte „Nachsitzen“ als Strafmaßnahme ist im Regelfall rechtlich nicht gedeckt. Da Hausübungen schon nach dem Wortlaut grundsätzlich zu Hause zu erledigen sind, wird in den meisten Fällen ein Zurückbehalten eines/r Schüler/in nach Unterrichtsende zum Zweck der Nachholung von nicht erledigten Hausübungen unzulässig sein. Haben Schüler/innen im Unterricht gefehlt (bspw. wegen einer Erkrankung), so wird von der Lehrperson in der Praxis häufig das Nachholen sämtlicher während der Fehlzeit aufgetragenen Hausübungen gefordert. Eine solche Verpflichtung ist jedoch rechtlich nicht gedeckt, es finden sich nirgendwo Hinweise auf eine Pflicht zur Nachholung.

Was passiert, wenn ein/e Schüler/in beim Schummeln erwischt wird?

Gemäß § 18 Abs 4 SchUG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Die Lehrkraft hat die unerlaubten Hilfsmittel unverzüglich abzunehmen. Wenn die Hilfsmittel noch nicht eingesetzt wurden, ist die Leistungsfeststellung fortzusetzen; wurden jedoch die Hilfsmittel schon eingesetzt, so ist die gesamte Leistung als vorgetäuscht anzusehen und es tritt die Rechtsfolge der Nichtbeurteilung ein.

Was ist eine Feststellungsprüfung?

Wenn durch ein längeres Fernbleiben (verschuldet oder unverschuldet) der/des Schüler/in eine sichere Leistungsbeurteilung in einem Gegenstand zum Ende des Unterrichtsjahres nicht möglich ist, ist eine sog. "Feststellungsprüfung" durch die Schulleitung anzusetzen (§ 20 Abs 2 SchUG). Der Termin der Prüfung ist zumindest zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung durch die Schulleitung mitzuteilen. Wenn der/die Schüler/in ohne eigenes Verschulden dem Unterricht (zB. aufgrund einer längeren Krankheit) ferngeblieben ist und daher zu erwarten ist, dass die Feststellungsprüfung nicht positiv abgelegt werden kann, so ist die Prüfung durch die Schulleitung auf eine sog. "Nachtragsprüfung" zu stunden. Wenn der/die Schüler/in aber selbst verschuldet gefehlt hat (zB. geschwänzt hat), dann ist die Stundung der Feststellungsprüfung ausgeschlossen. Tritt der/die Schüler/in nicht zur angesetzten Feststellungsprüfung am Ende des Unterrichtsjahres an, folgt eine Beurteilung des betreffenden Gegenstandes mit "nicht beurteilt". Wird die Feststellungsprüfung negativ beurteilt, besteht die Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung am Beginn des neuen Unterrichtsjahres anzutreten, sofern nicht mehr als zwei Pflichtgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt sind. In fachpraktischen Gegenständen ist im Vorfeld ein Praktikum zu absolvieren und erst im Anschluss können Nachtragsprüfungen abgelegt werden.

Mein Kind hat eine Frühwarnung. Was nun?

Eine Frühwarnung ist eine Information der Fachlehrperson laut SchUG §19 Abs. 3a und 4, wenn bei gleichbleibender negativer Leistung ein „Nicht genügend“ droht. Die Frühwarnung ist dabei kein automatisches „Nicht genügend“, sondern die Möglichkeit, rechtzeitig Maßnahmen zu setzen.

Schüler/innen und Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, Kontakt mit der Lehrperson aufzunehmen und gemeinsam abzusprechen, welche Leistungen noch erbracht werden können. Bei Bedarf kann es auch sinnvoll sein, eine Lern- oder Nachhilfe in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden Sie unter:

Wiener Lernhilfe: https://www.vhs.at/de/e/wiener-lernhilfe

Lerntipps und Lernhilfeangebote: https://www.wienxtra.at/jugendinfo/infos-von-a-z/lern-und-nachhilfe/

Ab der 10. Schulstufe (an einer mind. 3-jährigen BMHS, AHS/ORG) steht zudem eine individuelle Lernbegleitung am Schulstandort zur Verfügung.