Mittelschule

Wie erfolgt der Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch?

Der Unterricht erfolgt in der 5. Schulstufe heterogen. Dauerhafte Schüler/innengruppen können in den differenzierten Pflichtgegenständen schulautonom ab der 6. Schulstufe gebildet werden. Die Einrichtung kann sich dabei, je nach Bedarfslage am Standort, auch auf einzelne Schulstufen bzw. auf einzelne differenzierte Pflichtgegenstände beschränken.

Ist eine dauerhafte Einteilung in „Standard“-Klassen bzw. „Standard AHS“-Klassen (also in allen differenzierten Pflichtgegenständen) möglich?

Die Einrichtung von Klassen auf Basis der Zuordnung der Schüler/innen zu den Leistungsniveaus in den differenzierten Pflichtgegenständen ist nicht vorgesehen. Über die Einrichtung und Zusammensetzung dauerhafter Gruppen ist für jeden differenzierten Pflichtgegenstand gesondert zu entscheiden.

Welche Leistungsniveaus gibt es und wie korrelieren diese miteinander?

In der Mittelschule unterscheidet man zwischen „Standard“ und „Standard AHS“. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard“ sind so definiert, dass eine Beurteilung mit „Gut“ einer Beurteilung nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ mit „Genügend“ entspricht. Eine Beurteilung mit „Sehr gut“ nach dem Leistungsniveau „Standard“ bedeutet, dass zumindest die Anforderungen für eine Beurteilung mit „Befriedigend“ nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ erfüllt wurden. Ein „Sehr gut“ im Leistungsniveau „Standard“ kann auch einem „Gut“ bzw. einem „Sehr gut“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ entsprechen, wenn die für die Leistungsbeurteilung definierten Kriterien dafür erfüllt wurden. Umgekehrt entspricht eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ bestenfalls einer Beurteilung mit „Befriedigend“ nach dem Leistungsniveau „Standard“.

Wer entscheidet über die Zuordnung von Schüler/innen zum Leistungsniveau „Standard“ bzw. „Standard AHS“?

Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrer/innen vorzunehmen, die den entsprechenden Pflichtgegenstand unterrichten. Unterrichtet nur ein/e Lehrer/in den Pflichtgegenstand, hat er oder sie die Zuordnung vorzunehmen. Die Zuordnung erfolgt zunächst auf Basis der Einschätzung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit der/des Schüler/in. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ entsprechen jenen der AHS-Unterstufe.

Wer entscheidet über Änderungen der Zuordnung für die nächste Schulstufe?

Die Klassenkonferenz entscheidet:

  • auf Antrag der unterrichtenden Lehrperson
  • auf einen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestellten Antrag der/des Schüler/in auf Zuordnung zum Leistungsniveau „Standard AHS“.

Kann die Zuordnung zu einem Leistungsniveau in den differenzierten Pflichtgegenständen bereits am Ende der 5. Schulstufe erfolgen?

Nein. Die Zuordnung zu einem Leistungsniveau ist zu Beginn der 6. Schulstufe, nach einem Beobachtungszeitraum von höchstens zwei Wochen, festzulegen. Schüler/innen, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden, sind berechtigt, sich innerhalb von 5 Tagen ab Bekanntgabe der Zuordnung für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung ins Leistungsniveau „Standard AHS“ anzumelden. Aus diesem Grund ist es nicht vorgesehen, dass die Zuordnung bereits am Ende der 5. Schulstufe erfolgt.

Ausschlaggebend für die Zuordnung ist nicht das Jahreszeugnis der 5. Schulstufe, sondern die Einschätzung der unterrichtenden Lehrpersonen, ob ein/e Schüler/in die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ erfüllen kann, oder nicht.

Wann erfolgt eine Zuordnung zum jeweils anderen Leistungsniveau?

Die Änderung der Zuordnung zum jeweiligen Leistungsniveau ist während des Unterrichtsjahres jederzeit möglich. Ein/e Schüler/in ist unverzüglich dem Leistungsniveau „Standard AHS“ zuzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie den erhöhten Anforderungen entsprechen wird. Der Wechsel der Zuordnung vom Leistungsniveau „Standard AHS“ zum Leistungsniveau „Standard“ ist dann vorzunehmen, wenn ein/e Schüler/in, trotz der nachweislichen Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen, gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre.

Die Beurteilung erfolgt durch die Lehrperson, die zum Zeitpunkt der Beurteilung den/die Schüler/in unterrichtet.

Wer entscheidet, ob Schüler/innen mit „Genügend“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder mit „Gut“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ beurteilt werden?

Schüler/innen sind nach dem Leistungsniveau zu beurteilen, dem sie zugeordnet sind und nach dem sie unterrichtet werden. Über die Zuordnung zu den Leistungsniveaus entscheiden:

  • eine Konferenz der Lehrer/innen, die den entsprechenden Gegenstand unterrichten (erstmalige Zuordnung innerhalb des Beobachtungszeitraums von maximal 2 Wochen),
  • die unterrichtende Lehrperson bzw. im Falle eines damit verbundenen Gruppenwechsels die Schulleitung (während des Schuljahres) oder
  • die Klassenkonferenz (am Ende des Schuljahres für das kommende).

Können sich Erziehungsberechtigte gegen die Zuordnung zum Leistungsniveau „Standard AHS“ aussprechen bzw. können sie auf eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ bestehen?

Nein. Schüler/innen sind nach dem Leistungsniveau zu beurteilen, dem sie zugeordnet sind. Über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres entscheidet die unterrichtende Lehrperson.

Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach ein/e Schüler/in auf der nächsten Schulstufe dem anderen Leistungsniveau zuzuordnen ist, ist ein Widerspruch zulässig (§ 71 Abs. 2 lit. e SchUG).

Wie ist der Umstieg von einer AHS in eine Mittelschule mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis geregelt? Müssen Schüler/innen das Schuljahr wiederholen? Welchem Leistungsniveau sind sie zuzuordnen?

Aufsteigen in die 6. Schulstufe: Schüler/innen, die die 5. Schulstufe an einer AHS besucht haben, können in die 6. Schulstufe einer Mittelschule übertreten, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand ein „Nicht genügend“ ausweist. Im Falle einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem oder zwei Pflichtgegenständen sind sie berechtigt Wiederholungsprüfungen abzulegen. Bei mehr als zwei negativen Beurteilungen muss die Schulstufe wiederholt werden.

Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus erfolgt, nach einem Beobachtungszeitraum von maximal 2 Wochen, durch eine Konferenz der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer/innen.

Aufsteigen in die 7. bzw. 8. Schulstufe: Schüler/innen der 6. oder 7. Schulstufe einer Mittelschule, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ unterrichtet und mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dort sind sie dem Leistungsniveau „Standard“ zuzuordnen. Schüler/innen, die von einer allgemein bildenden höheren Schule in eine Mittelschule übertreten, sind so zu behandeln, als wären sie bisher nach den Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ beurteilt worden. D.h. trotz Beurteilung(en) mit „Nicht genügend“ in jenen Pflichtgegenständen, die in der Mittelschule leistungsdifferenziert geführt werden, sind sie zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt und werden dort dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet. Bei der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem oder zwei nicht differenzierten Pflichtgegenständen sind sie berechtigt, Wiederholungsprüfungen abzulegen.

Ist die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe mit einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ möglich? Gilt das auch für die 8. Schulstufe?

Schüler/innen, die mit „Nicht genügend“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal möglich. Hierfür bedarf es eines Ansuchens des/der Schüler/in sowie der Zustimmung der Klassenkonferenz.

Schüler/innen der 8. Schulstufe, die mit „Nicht genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurden, sind jedoch berechtigt Wiederholungsprüfungen abzulegen.

Die freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe ist nicht möglich, da das Schuljahr positiv abgeschlossen wurde.

Hinweis: Bei Schüler/innen aus der Mittelschule (MS) müsste statt einer Beurteilung nach „Standard AHS“ die Standardbeurteilung der MS erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Lehrperson. Eine Wiederholungsprüfung nach AHS-Standard ist zwar theoretisch möglich, macht aber in der Praxis wenig Sinn, da sie für die Aufnahme in die weiterführende Schule keinen Nutzen hat.

Wird in den leistungsdifferenzierten Fächern in Teamteaching unterrichtet?

Teamteaching bleibt dann aufrecht, wenn heterogen im Klassenverband gearbeitet wird. Die Möglichkeit der Differenzierung in Übungs- und Leistungskursen ist weiterhin gegeben.

Müssen Aufgaben im Rahmen von Leistungsfeststellungen immer sowohl das Leistungsniveau „Standard“ als auch das Leistungsniveau „Standard AHS“ abdecken?

Ja. Aufgaben zur Leistungsfeststellung bilden eine wichtige Grundlage für die Leistungsbeurteilung. Es muss daher sichergestellt werden, dass durch die Bearbeitung der Aufgaben der Entwicklungsstand der Schüler/innen erfasst und der Lern- und Leistungsstand auf unterschiedlichen Niveaustufen abgebildet wird. Komplexe Aufgabenstellungen sind dafür besonders geeignet.

Ist es möglich für Schüler/innen in beiden Leistungsniveaus Schularbeiten mit den gleichen Aufgaben zu geben?

Einheitliche Schularbeiten sind nicht zwingend vorgesehen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass Schüler/innen, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet sind, ein „Sehr gut“ und „Gut“ im Leistungsniveau „Standard“ erreichen können. Diese Beurteilungen entsprechen dem „Befriedigend“ und „Genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“.

Im Sinne der Durchlässigkeit zwischen den Leistungsniveaus ist bei den Aufgabenstellungen im Unterricht, bei den Schularbeiten und bei sonstigen Formen der Leistungsfeststellung darauf zu achten, dass die Schüler/innen gefordert werden, um sie möglichst zum Leistungsniveau „Standard AHS“ zu führen. Einheitliche Formen der Leistungsfeststellung dienen auch dazu, ein Auseinanderdriften der Leistungsansprüche in allenfalls eingerichteten dauerhaften Gruppen zu verhindern.

Können/sollen bei dauerhafter Gruppenbildung unterschiedliche Schularbeiten, die auf das jeweilige Leistungsniveau abgestimmt sind, verwendet werden?

Die Aufgabenstellungen können sich in den unterschiedlichen Gruppen unterscheiden. Dies gilt in erster Linie für den Komplexitätsgrad der Aufgaben. Lehrpersonen sollen den Unterricht aufeinander und bei den Schularbeiten behandelten Lerninhalte abstimmen, um die Durchlässigkeit zwischen den Leistungsniveaus auch bei dauerhafter Gruppenbildung zu gewährleisten.

Wann ist eine Schularbeit zu wiederholen?

Werden bei dauerhaft eingerichteten Gruppen bei einer Schularbeit mehr als der Hälfte der Leistungen der Schüler/innen einer Gruppe mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Schularbeit in dieser Gruppe mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet zu wiederholen.

Müssen Schularbeiten bei dauerhafter Gruppenbildung in beiden Gruppen zur gleichen Zeit stattfinden?

Schularbeiten sollen bei dauerhafter Gruppenbildung zur gleichen Zeit stattfinden. Unterschiedliche Schularbeitstermine könnten allfällige Wechsel der Zuordnung zu einem Leistungsniveau beeinträchtigen.

Sind schriftliche Erläuterungen verpflichtend zu erstellen und KEL-Gespräche zu führen?

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (EDL) ist nur einmal pro Schuljahr auszustellen:

                5. bis 7. Schulstufe: mit dem Jahreszeugnis

                8. Schulstufe: bereits mit der Schulnachricht

Wie sieht in Wien die differenzierende Leistungsbeschreibung aus?

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung ist eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schüler/innen, die ihnen gemeinsam mit der Schulnachricht in der 8. Schulstufe und dem Zeugnis in der 5. bis 7. Schulstufe auszustellen ist.

Für die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung werden die 8 Schlüsselkompetenzen des Euro-Passes eingesetzt. Diese sind:

1.            Muttersprachliche Kompetenz

2.            Fremdsprachliche Kompetenz

3.            Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz

4.            Computerkompetenz

5.            Lernkompetenz

6.            Soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz

7.            Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz

8.            Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit

Mindestens eine der Schlüsselkompetenzen 4 bis 8 soll von der Schule als Schwerpunkt des Schuljahres gewählt und bearbeitet werden, z. B. in der 5. Schulstufe „Lernkompetenz“ oder „Sozialkompetenz“. In der 8. Schulstufe sollten die Schüler/innen über eine Zusammenschau aller Kompetenzen verfügen.

Im Prinzip gilt: Jede/r Schüler/in befüllt die Checklist selbst. Nach der erfolgten Selbsteinschätzung sollen eine Lehrkraft bzw. das Jahrgangsteam mit dem/der Lernenden die Seite reflektieren und durch eine Unterschrift bestätigen.

Die EDL ist ein offizielles Papier, das dem Zeugnis bzw. der Schulnachricht beizulegen ist.

Sind schriftliche Erläuterungen auch für a.o. Schüler/innen verpflichtend?

Treffen für außerordentliche Schüler/innen die Voraussetzungen zu, dass eine Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen erfolgen kann, so hat diese in der Schulnachricht / dem Jahreszeugnis / der Schulbesuchsbestätigung in den einzelnen Pflichtgegenständen zu erfolgen.

Wann sind an Mittelschulen Gespräche zwischen Lehrer/innen, Schüler/innen und Erziehungsberechtigten zu führen, in denen der Leistungsstand und gegebenenfalls Fördermaßnahmen erörtert werden sollen?

Zumindest einmal pro Schuljahr ist ein derartiges Gespräch zu führen. Die Entscheidung über die Häufigkeit darüber ist am Standort zu treffen und orientiert sich im Einzelfall an pädagogischen Notwendigkeiten. Die Dauer der Gespräche ist jedenfalls so festzulegen, dass ausreichend Zeit für die gemeinsame Erörterung des Leistungsstandes und die Vereinbarung allfälliger Fördermaßnahmen zur Verfügung steht. Erfahrungsgemäß sind dafür ca. 20 – 30 Minuten pro Gespräch jedenfalls notwendig.

Müssen KEL-Gespräche auch für a. o. Schüler/innen angeboten werden?

Regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer/in, Schüler/in und Erziehungsberechtigten sind unabhängig vom Status der Schüler/innen durchzuführen.

Muss ein/e Schüler/in verpflichtend einen Förderkurs besuchen, wenn sie oder er dem jeweils anderen Leistungsniveau zugeordnet wird?

Förderunterricht ist Unterricht und somit verpflichtend zu besuchen. Das unentschuldigte Fernbleiben ist daher entsprechend der Bestimmungen zum unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht zu ahnden.

Schüler/innen sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern und nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

Technischer Support Geräteinitiative

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