Wie beantrage ich eine Karenz oder Bildungskarenz?
Gesetzliche Grundlagen: § 58 LDG, § 29b VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), (§ 75 BDG)
Für Lehrpersonen ist eine „Bildungskarenz“ in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Es muss daher ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge beantragt werden. Auf die Gewährung dieses Karenzurlaubes besteht kein Rechtsanspruch, eine Abweisung durch die Bildungsdirektion für Wien ist daher möglich. Beamt/innen haben die Möglichkeit, gegen eine abweisende Entscheidung ein Rechtsmittel (Vorstellung) einzubringen.
Für den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge ist ein Formular zu verwenden, welches möglichst genau und vollständig (auch im Hinblick auf bereits gewährte Karenzurlaube) auszufüllen ist. Unterlagen über die Aus- und Weiterbildung, die in der Karenz absolviert werden soll, sind anzuschließen. Der Antrag samt Beilagen ist bei der Dienstelle abzugeben. Ist der Antrag nicht vollständig ausgefüllt (sind beispielsweise die Gründe nur mit „persönliche Gründe“ angegeben), kann eine Rücksendung zur Ergänzung und damit eine Verzögerung des Verfahrens erforderlich werden.
Ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge kann maximal für insgesamt 10 Jahre gewährt werden (Maximaldauer). Die Maximaldauer gilt nicht bei Karenzurlauben zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes und sofern auf die Gewährung des Karenzurlaubes ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch besteht beispielsweise auf die Gewährung einer Karenz zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen.
Welche Karenzmodelle gibt es für Lehrpersonen?
Gesetzliche Grundlagen: §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG, § 58 LDG, §29b VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), (§ 75 BDG)
- Mutterschutzkarenz:
Die Karenz (Mutterschutzkarenz) kann frühestens nach dem Beschäftigungsverbot („Mutterschutz“), daher frühestens acht Wochen nach der Geburt beginnen. Die Karenz dauert maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, die Mindestdauer beträgt zwei Monate. Ausnahmsweise können unter bestimmten Voraussetzungen drei Monate der Karenz aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Beginn und Dauer der Karenz sind dem/der Dienstgeber/in bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt bekannt zu geben.
Die Karenz kann zweimal mit dem anderen Elternteil geteilt werden, wobei jeder Teil der Karenz mindestens zwei Monate betragen muss. Insgesamt können sich so drei Teile ergeben. Anlässlich des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können Mutter und Vater gleichzeitig Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. Der Teilungswunsch ist dem/der Dienstgeber/in unbedingt mitzuteilen und es ist eine Bestätigung des/der Dienstgeber/in des anderen Elternteils beizulegen. Erfolgt die Karenz im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteiles, ist der Teilungswunsch dem/der Dienstgeber/in spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteils mitzuteilen.
- Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes:
Bis zum Schuleintritt des Kindes (= Sonntag vor dem 1. Schultag) kann ein Karenzurlaub zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes beantragt werden. Im Gegensatz zur Karenz nach dem MSchG/VKG besteht auf einen dienstrechtlichen Karenzurlaub kein Rechtsanspruch. Dieser kann von der Personalstelle/Dienstbehörde gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Für Karenzurlaube zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes gilt die Maximaldauer von 10 Jahren nicht.
- Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge:
Es kann auch ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge beantragt werden. Auf die Gewährung dieses Karenzurlaubes besteht kein Rechtsanspruch. Ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge kann maximal für insgesamt 10 Jahre gewährt werden (Maximaldauer). Weitere Informationen siehe oben (Punkt 1 – „Bildungskarenz“).
Um die für die Lehrperson günstigste Regelung zu finden, ist daher das vollständige Ausfüllen (insbesondere die Angabe des Grundes für den Karenzurlaub) erforderlich.
Wie melde ich Schwangerschaft und Geburt?
Gesetzliche Grundlagen: §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG
Die Meldung der Schwangerschaft samt Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins hat unter Verwendung des Formblattes I zu erfolgen. Die Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins ist zur Berechnung des Beschäftigungsverbotes erforderlich.
Sowohl die Meldung der Geburt eines Kindes, als auch die Beantragung einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternschaft durch die Mutter haben mittels Verwendung des Formblatts II zu erfolgen. Väter verwenden dazu das Formblatt III. Den Formblättern II und III sind eine Geburtsurkunde (Kopie) sowie eventuell die Bestätigung über eine Sectio (Kaiserschnitt) und Frühgeburt beizulegen.
Wie beantrage ich Elternteilzeit oder Teilzeitbeschäftigung?
Gesetzliche Grundlagen: §§ 15h ff MSchG, §§ 8 ff VKG, §§ 45 ff LDG, § 20 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG und iVm §§ 50a ff BDG), (§ 213 iVm §§ 50a ff BDG)
- Teilzeit nach dem MSchG / VKG: Siehe oben.
- Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung:
Beamt/innen:
Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist aus beliebigem Anlass oder zur Betreuung eines Kindes möglich. Bei der Herabsetzung aus beliebigem Anlass nach § 45 LDG ist zu beachten, dass das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung dauernd wirksam wird, sobald die gesamten Zeiträume der Herabsetzung insgesamt zehn Jahre übersteigen. Die Herabsetzung zur Betreuung eines Kindes ist im Falle der Betreuung eines gesunden, nicht behinderten Kindes nur bis zum Schuleintritt des Kindes möglich, bei der Betreuung von behinderten Kindern ist die Herabsetzung auch nach dem Schuleintritt des behinderten Kindes zu gewähren. Weiters sieht das Gesetz eine Pflegeteilzeit vor.
Vertragslehrpersonen:
Auch bei Vertragslehrpersonen ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass und zur Betreuung eines Kindes möglich. Bei der Herabsetzung aus beliebigem Anlass nach § 20 VBG ist zu beachten, dass die Dauer einer Herabsetzung insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen darf. Im Hinblick auf die Herabsetzung zur Betreuung eines Kindes gilt das zu Beamten oben Ausgeführte. Auch für Vertragslehrpersonen ist eine Pflegeteilzeit vorgesehen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht überdies bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, kann eine solche mit dem/der Dienstgeber/in vereinbart werden. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern, kann pro Kind nur einmal gewährt werden und kann frühestens nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach der Geburt beginnen. Überdies ist bei der Teilzeitbeschäftigung eine Bandbreite einzuhalten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf 12 Stunden nicht unterschreiten.
Weiters ist eine Änderung der Lage der Arbeitszeit möglich.
Wie funktioniert der „Papamonat“ bzw. Frühkarenzurlaub?
Gesetzliche Grundlage: § 58e LDG, § 29o VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), (§ 75d BDG)
Es ist das entsprechende Formular, welches im Webserver der Bildungsdirektion für Wien abrufbar ist, auszufüllen. Vorausgesetzt ist unter anderem ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Mutter. Der Frühkarenzurlaub (Väterfrühkarenz, „Papamonat“) kann maximal vier Wochen und nur bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter dauern und beginnt grundsätzlich mit der Geburt des Kindes. Während dem Frühkarenzurlaub ruhen die Bezüge. Beginn und Dauer sind spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Dienstgeber/in im Dienstweg zu melden.
Dauert der „Papamonat“ 28 aufeinanderfolgende Tage, kann – sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen – ein Familienzeitbonus (nach dem Familienzeitbonusgesetz) bezogen werden. Der Familienzeitbonus ist mittels Antragsformular beim Krankenversicherungsträger geltend zu machen. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den Vater und Familienzeitbonus ist nicht möglich. Das Kinderbetreuungsgeld des Vaters reduziert sich um den Betrag des Familienzeitbonus.
Für die Väterfrühkarenz bei einer Annahme an Kindes Statt (Adoption) sieht das Gesetz in einigen Punkten abweichende Bestimmungen vor.