Dienstrecht & Nebenbeschäftigung

Ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung möglich?

Gesetzliche Grundlagen: §§ 34, 41a VBG, § 10 LVG jeweils iVm§ 56 BDG, § 40 LDG, (§§ 56, 216 BDG)

Grundsätzlich ist eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die der/die Landeslehrer/in außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

Es darf keine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, die die Lehrperson an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Bei Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung ist die Untersagung mit Weisung durch die Behörde möglich. Erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen (solche, die der Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform dienen) und jede Änderung einer solchen Beschäftigung sind dem/der Dienstgeber/in unverzüglich zu melden.

Jedenfalls zu melden ist eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts.

Lehrpersonen, deren Jahresnorm oder Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch nehmen oder sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen befinden, dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, sofern dies von der Dienstbehörde genehmigt wird.

Außerdem ist bei Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie bei Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler/innen der eigenen Schule und bei Aufnahme solcher Schüler/innen in Kost und Quartier eine vorherige Genehmigung der Personalstelle erforderlich.

Nebenbeschäftigungen, die dem Anstand widerstreiten oder die Lehrperson an der vollständigen oder genauen Erfüllung der Dienstpflichten hindern, berechtigen den/die Dienstgeber/in – sofern die Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgegeben wird – zur Entlassung der Lehrperson.

Ab 01.03.2025 kann erstmals auch mit Vertragsbediensteten eine Nebentätigkeit vereinbart werden. Eine Nebentätigkeit ist dann gegeben, wenn der/dem Vertragsbediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden. Hierfür gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung nach Maßgabe des § 25 GehG. Bislang war dies nur über sondervertragliche Vereinbarung bzw. über sonstige Rechtsverhältnisse möglich.