Wie beantrage ich den Kinderzuschuss?
Gesetzliche Grundlage: § 4 GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)
a) Erstmaliger Antrag:
Es ist das entsprechende Formular auszufüllen (u.a. ist die Angabe der Dienststelle des anderen Elternteils erforderlich). Dem Antrag ist ein aktueller Familienbeihilfenbescheid anzuschließen. Solange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, steht auch der Kinderzuschuss zu.
b) Weitergewährung / Wiederanweisung:
War die Familienbeihilfe befristet oder ist das Kind bereits 18 Jahre alt, ist ein neuerliches Ansuchen unter Anschluss eines aktuellen Familienbeihilfenbescheides zu stellen. Die neuerliche Beantragung oder auch die Meldung von Änderungen hat binnen eines Monats nach Eintritt der Tatsachen zu erfolgen (§ 4 Abs 5 GehG).
c) Rückwirkende Auszahlung:
Eine rückwirkende Auszahlung (rückwirkend auf den Monatsersten des Zeitpunktes, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstanden sind) ist nur dann möglich, wenn die Tatsachen (die für Anfall, Änderung und Einstellung für Bedeutung sind) binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. nach Kenntnis gemeldet werden.
Wird die Meldung nicht rechtzeitig binnen eines Monats (§ 4 Abs 5 GehG) erstattet, also über einen Monat nach Tatsacheneintritt/Kenntnis von den Tatsachen, ist keine rückwirkende Auszahlung möglich. Eine Auszahlung kann erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten erfolgen. Auch die Zustellung des Familienbeihilfenbescheides ist eine solche Tatsache, da der Kinderzuschuss nach dem gesetzlichen Wortlaut an die Familienbeihilfe geknüpft ist.
Eine rückwirkende Ausbezahlung ist im Sinne der allgemeinen Verjährungsfrist nur für maximal drei Jahre möglich.
Beispiel 1: Der Familienbeihilfenbescheid wird am 12.11.2019 zugestellt und spricht Familienbeihilfe ab 01.07.2019 zu. Die Lehrperson hat bis 12.12.2019 (einen Monat) Zeit, um den Kinderzuschuss zu beantragen. Erfolgt die Beantragung rechtzeitig bis 12.12.2019, kann die Familienbeihilfe rückwirkend mit 01.07.2019 ausbezahlt werden.
Beispiel 2: Der Familienbeihilfenbescheid wird am 12.11.2019 zugestellt und spricht Familienbeihilfe ab 01.07.2019 zu. Die Lehrperson hat bis 12.12.2019 (einen Monat) Zeit, um den Kinderzuschuss zu beantragen. Erfolgt die Beantragung erst am 3.1.2020, kann die Familienbeihilfe nicht rückwirkend, sondern erst mit 01.02.2020 ausbezahlt werden.
Wie funktioniert der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und steht nur zu, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Bei Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag muss im Antragsjahr mindestens für 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen werden. Es ist das Formular E 30 auszufüllen und direkt in der Schule abzugeben. Die Formulare E30 und E31 sind auf der Homepage des Finanzministeriums herunterzuladen: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E30.pdf https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E31.pdf
Beizulegen ist ein Nachweis des Bezugs der Familienbeihilfe. Die Schule leitet die Unterlagen an die Außenstellen/zuständige Schulaufsicht und diese an die MA 2 bzw. Präs/4f weiter.
Der Familienbonus wird ab dem Monat der Antragstellung berücksichtigt. Vorhergehende Monate, die noch nicht berücksichtigt worden sind, können über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Wie beantrage ich Pendlerpauschale oder Fahrtkostenzuschuss?
Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)
Der Antrag muss mittels Pendlerrechner gestellt werden. Der Pendlerrechner kann auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen befüllt und heruntergeladen werden.
Das Ansuchen ist in der Schule abzugeben und durch die Direktion zu unterfertigen (Bestätigung mit dem Rundsiegel). Die Direktion leitet den Antrag dann an Präs/4f weiter. Präs/4f prüft den Antrag und– sofern alle Voraussetzungen vorliegen – wird die Pendlerpauschale bei Anspruch ab 01.01. des Kalenderjahres rückwirkend, sowie der Fahrtkostenzuschuss ab Einlangdatum durch die Präs/4f angewiesen.
Das Ansuchen ist in der Schule abzugeben und durch die Direktion zu unterfertigen (Bestätigung mit dem Rundsiegel). Die Direktion leitet den Antrag dann an die MA 2 weiter. Die MA 2 prüft den Antrag und die Bildungsdirektion für Wien weist – sofern alle Voraussetzungen vorliegen – dann die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses an.
Wie kann ich einen Gewerkschaftsbeitrag beantragen?
Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)
Das Ansuchen ist in der Schule abzugeben und durch die Direktion zu unterfertigen (Bestätigung mit dem Rundsiegel). Die Direktion leitet den Antrag dann an die Präs/4f weiter. Präs/4f prüft den Antrag und– sofern alle Voraussetzungen vorliegen – weist Präs/4f den Gewerkschaftsbeitrag an.