Gehalt, Zulagen & Bezüge

Wann wird mein Gehalt ausbezahlt?

Das Gehalt wird für vertragsbedienstete Lehrkräfte am 15. des Monats und für pragmatische Lehrkräfte am 1. des Monats ausbezahlt. Sollte der Auszahlungstag an ein Wochenende oder Feiertag fallen so wird das Gehalt am Arbeitstag davor bis 24:00 Uhr von der zuständigen Bank auf das Konto der Lehrkraft angewiesen.

Wie erhalte ich meine Entgeltnachweise oder Lohnzettel?

Jede Bundeslehrperson erhält einen Portal-Zugang und kann über diesen die monatlichen Entgeltnachweise und den Jahreslohnzettel selbständig herunterladen. Eine Zusendung durch die Präs/4d-5 ist daher nur bei Ausnahmefällen erforderlich (ev. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, kein Internetzugang des/der Dienstnehmer/in,…). Jede/r Landeslehrer/in erhält einen Portal-Zugang und kann über diesen die monatlichen Entgeltnachweise und den Jahreslohnzettel selbständig herunterladen. Eine Zusendung durch die Präs/4f ist daher nur bei Ausnahmefällen erforderlich (ev. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis).

Wie beantrage ich Mehrdienstleistungen oder Nebengebühren?

Diese werden ab 01.01.2023 direkt durch die Schulleitung in WISION eingetragen und aufgrund dieser Eintragung durch die Präs/4f ausgezahlt.
Bei fehlender Auszahlung ist Präs/4e Verrechnung zu kontaktieren.

Wie kann ich eine Leitervertretung beantragen?

Leitervertretungen werden ab 01.01.2023 direkt durch die Schulleitung in WISION eingetragen und aufgrund dieser Eintragung durch die Präs/4f ausgezahlt.

Wie beantrage ich eine Änderung meiner Einstufung?

Der Antrag muss im Dienstweg über die Schulleitung elektronisch eingebracht werden und hat eine Begründung zu beinhalten, aus welcher sich die Unrichtigkeit der Einstufung ergeben soll bzw. weshalb eine Änderung der Einstufung vorgenommen werden soll

Welche Unterlagen benötigt die Bildungsdirektion für Wien zur Berechnung des Besoldungsdienstalters?

Gesetzliche Grundlagen: § 26 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), § 12 GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Der entsprechende Erhebungsbogen ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Bildungsdirektion für Wien zu übermitteln. Beizulegen ist ein aktueller Versicherungsdatenauszug, der sämtliche Versicherungsdaten enthält (Ausnahme: ein solcher Auszug wurde bereits persönlich abgegeben). Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist eine Dienstzeitbestätigung vorzulegen. Um Praxiszeiten anrechnen zu können, benötigt die Bildungsdirektion für Wien Dienstgeberbestätigungen mit Angaben über die Art der Tätigkeit, das Ausmaß der Beschäftigung und die Anzahl der geleisteten Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigungen auch Angaben über das Ausmaß einer Vollbeschäftigung. Weiters ist eine Abschrift des Zeugnisses der Bachelorarbeit sowie der Studiendaten oder eine Studienbestätigung beizulegen.

Bei Dienstantritt ist die Lehrperson von der Personalstelle bzw. der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Ab dieser Belehrung sind von der Lehrperson binnen drei Monaten alle Vordienstzeiten mitzuteilen, bei späterer Mitteilung ist eine Anrechnung nicht möglich. Nachweise sind spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen, sonst ist eine Anrechnung der Vordienstzeit nicht möglich.

Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes ist ebenfalls nicht möglich.

Vermindert sich die Jubiläumszuwendung bei Teilzeitbeschäftigung?

Gesetzliche Grundlagen: § 22 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), § 20c GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Eine Jubiläumszuwendung kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 und 40 Jahren für treue Dienste gewährt werden.

Bei Vertragsbediensteten wird für die Ermittlung des Monatsentgelts, an dem die Jubiläumszuwendung bemessen wird, das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis herangezogen (§ 22 VBG).

Bei Beamt/innen wird zur Berechnung der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht, herangezogen (§ 20c GehG).

Der Jubiläumszuschuss wird im Jänner oder Juli, der dem Monat der Vollendung des Dienstjubiläums folgt, ausbezahlt. Zu beachten ist noch, dass die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden kann, wenn die Lehrperson durch den Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder bei späterem Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 20c Abs 3 GehG).

Wie funktioniert die Zukunftssicherung (Gehaltsumwandlung)?

Es müssen jeweils die Polizze (Kopie) zur Zukunftssicherung vom Versicherungsunternehmen und die Einverständniserklärung der jeweiligen Lehrperson zur Bearbeitung an die Präs/4 übermittelt werden.

Wie beantrage ich eine Änderung meiner Kontodaten?

Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Das Ansuchen auf bargeldlose Gehaltsauszahlung ist in der Schule abzugeben. Die Direktion leitet den Antrag dann an die Präs/4f weiter. Präs/4f prüft den Antrag und– sofern alle Voraussetzungen vorliegen – ändert Präs/4f die Kontodaten.