Dienstverhältnis & Pension

Mit welchem Vertrag werde ich ohne Lehramt an einer Sonderschule angestellt?

Haben Sie kein abgeschlossenes Lehramt, erhalten Sie einen Sondervertrag, die Einstufung ist davon abhängig, welchen Studienabschluss Sie vorweisen können.

Wie endet ein Vertragsdienstverhältnis?

Gesetzliche Grundlagen: § 25 LVG, §§24 Abs 9, 30 ff, 48 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Sofern das Dienstverhältnis befristet ist, endet es entweder durch den Tod, Zeitablauf, einvernehmliche vorzeitige Auflösung, Entlassung oder vorzeitigen Austritt, Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land (Bund), Übernahme in ein anders Dienstverhältnis zum Land (Bund), aus der/dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst oder durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes.

Ist das Dienstverhältnis unbefristet, so kommt zusätzlich zu den oben genannten Beendigungsarten eine Kündigung in Betracht.

Für den Ausspruch einer Kündigung und einer Entlassung durch den/die Dienstgeber/in müssen jedoch bestimmte Gründe vorliegen (§§ 32, 34, 48 VBG, § 25 LVG). Auch ein vorzeitiger Austritt des/der Dienstnehmer/in ist nur bei Vorliegen von bestimmten Gründen möglich (§ 34 Abs 5 VBG).

Das Dienstverhältnis endet weiters ex lege (automatisch), wenn sich der/die Vertragsbedienstete ein Jahr lang im Krankenstand befand (§ 24 Abs 9 VBG, § 91a Abs 6 VBG). Der/die Vertragsbedienstete (und - sofern es sich um einen begünstigten Behinderten handelt – auch der Behindertenausschuss) ist spätestens drei Monate vor dem Endigungstermin von diesem Umstand zu verständigen.

Bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist weiters zu beachten, dass bei einigen Beendigungsarten die Einbindung der Personalvertretung erforderlich ist (siehe dazu §§ 9, 10 PVG) oder – sofern es sich bei dem/der Vertragsbediensteten um eine/n begünstigte/n Behinderte/n handelt – ein Verfahren bzw. eine Verständigung des Behindertenausschusses nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durchgeführt werden muss.

So ist zum Beispiel die beabsichtigte einverständliche Auflösung der Personalvertretung spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen (§ 9 Abs 1 lit i iVm § 10 Abs 1 PVG). Die Auflösungserklärung, die über den Dienstweg einzubringen ist, ist daher zeitgerecht an die Bildungsdirektion für Wien zu übermitteln.

Welche Abfertigung steht Vertragsbediensteten zu?

Gesetzliche Grundlagen: §§ 35, 84, § 91l VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), BMSVG

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben, gilt die „Abfertigung alt“ (§§ 84, 91l VBG). Für Dienstverhältnisse, die danach begonnen haben, gilt die „Abfertigung neu“ (§ 35 VBG iVm BMSVG).

Bei der „Abfertigung alt“ entfällt der Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei bestimmten Beendigungsarten, zum Beispiel bei der Kündigung durch den/die Dienstnehmer/in selbst, (durch den/die Dienstnehmer/in) verschuldeter Entlassung oder vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung, sofern keine Abfertigung vereinbart wurde. Für bestimmte Fallkonstellationen sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, sodass trotzdem eine Abfertigung zustehen kann.

Das System „Abfertigung neu“ sieht während des Dienstverhältnisses die Einzahlung von Beträgen in eine Betriebliche Vorsorgekasse vor. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss sich der/die Lehrer/in an diese wenden. Die Betriebliche Vorsorgekasse der/die Landeslehrer/in ist die VBV-Mitarbeitervorsorge AG, 1020 Wien, Obere Donaustraße 49-53. Lehrer/innen an einer Privatschule im Sinne des § 19 Abs 3 Privatschulgesetz unterliegen nicht dieser Vorsorgekasse, da jede/r Schulerhalter/in über eine eigene Kasse verfügt.

Wie funktioniert die Pensionierung von Vertragslehrpersonen?

Für die Beratung und Pensionierung ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. An die Bildungsdirektion für Wien ist ein Schreiben mit dem Datum des beabsichtigten Pensionsantritts zu richten. Weiters ist um eine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem Monatsletzten anzusuchen, gegebenenfalls um Auszahlung der Abfertigung. Um Beamt/innen und Vertragslehrpersonen gleich zu behandeln, vertritt die Bildungsdirektion für Wien die Ansicht, dass auch Vertragslehrpersonen mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu pensionieren sind.

Welche Möglichkeiten der Ruhestandsversetzung gibt es?

Gesetzliche Grundlagen: §§ 11 ff, 115d f LDG, (§§ 13 f BDG)

  • Übertritt in den Ruhestand:

Mit Ablauf des Monats, in dem die pragmatische Landeslehrperson das 65. Lebensjahr (gesetzliches Pensionsantrittsalter) erreicht hat, tritt er bzw. sie in den Ruhestand. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Übertritt aufgeschoben werden.

  • Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit:

Ist die pragmatische Lehrperson dauerhaft dienstunfähig im Sinne des Gesetzes, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen oder auf Antrag. Zur Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit wird ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

  • Versetzung in den Ruhestand (ab Vollendung des 60. Lebensjahres):

Eine vor dem 01.01.1954 geborene pragmatische Lehrperson kann aufgrund einer schriftlichen Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats, indem die Lehrperson das 60. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand versetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Im Bereich der Wiener Landeslehrpersonen gibt es für diese gesetzliche Bestimmung jedoch keinen Anwendungsfall mehr.

  • Versetzung in den Ruhestand (ab Vollendung des 62. Lebensjahres):

Eine nach dem 31.12.1953 geborene pragmatische Lehrperson kann aufgrund einer schriftlichen Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats, indem die Lehrperson das 62. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand versetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

  • Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Korridorpension):

Durch schriftliche Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats, in dem die Lehrperson das 62. Lebensjahr vollendet hat, möglich. Weiters ist vorausgesetzt, dass die Lehrperson zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

Die Erklärung kann frühestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Ein Widerruf der Erklärung ist bis einen Monat vor ihrem Wirksamwerden möglich. Inhaber/innen von Leiterstellen müssen spätestens drei Monate vor dem Eintritt der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zustimmt.

Wo finde ich Informationen zu meinem Pensionskonto?

Beamt/innen des Bundes erhalten beim Pensionsservice der BVA (pernsionskonto@bva.at), Beamt/innen des Landes bei ihrer Dienstbehörde (Bildungsdirektion für Wien) und Vertragsbedienstete und Angestellte bei der PVA (www.pensionsversicherung.at) Auskünfte im Hinblick auf ihr Pensionskonto.