Schulbesuch im Ausland für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft

Schulbesuch im Ausland für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft (§ 13 Abs. 1 SchPflG)

Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft dürfen mit Bewilligung der Bildungsdirektion ihre Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule einer im Schulpflichtgesetz (§ 5) genannten Schule – also einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung – mindestens gleichwertig ist und kein Bildungs- und Erziehungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

 

Zeitpunkt des Antrags

Die Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule muss bei Antritt des Schulbesuches vorliegen und kann nicht nachträglich erteilt werden.

Um eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleisten zu können, sind Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland von dem*der*den Erziehungsberechtigten des schulpflichtigen Kindes in der Bildungsdirektion für Wien, bis 31.5. des dem Schulbesuch im Ausland vorangehenden Schuljahres einzubringen.

 

Einbringung des Antrags

Anträge können per Mail mit Unterlagen in pdf-Format (Betreff: Name und Geburtsdatum des Kindes) an sia@bildung-wien.gv.at oder postalisch an die Bildungsdirektion für Wien c/o Referat Präs/3b, Wipplingerstraße 28, 1010 Wien eingebracht werden.

Beilagen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Obsorgebescheid falls vorhanden
  • Staatsbürgerschaftsnachweis/Reisepasskopie
  • Meldenachweis in Wien
  • Anmeldebestätigung der ausländischen Schule
  • Bei Schulneulingen: Entscheidung einer österreichischen Schule über die Schulreife
  • Schulnachricht des aktuellen Schuljahres(Jahreszeugnis ist bis Ende des Schuljahres nachzureichen)
  • Stundentafel und Curriculum der ausländischen Schule (bzw. Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Inhalte auf der entsprechenden Schulstufe vermittelt werden) in deutscher Übersetzung
  • (sofern vorhanden) Bescheid der Zuerkennung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs

 

Nachweis des zureichenden Erfolges

Gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer öffentlichen Schule der gewählten Schulart (Externistenprüfung) nachzuweisen. Externistenprüfungen können nur an jenen Schulen abgelegt werden, an denen durch Verordnung der Schulbehörde eine Prüfungskommission eingerichtet ist. Schulpflichtige Kinder der Vorschulstufe haben keinen Prüfungsnachweis zu erbringen.

Eine Kopie des Externistenprüfungszeugnisses ist vor Schulschluss (Ende des Unterrichtsjahres in Wien gemäß § 56 Abs. 2 Wiener Schulgesetz) der Bildungsdirektion für Wien (Wipplingerstraße 28, 1010 Wien) oder per E-Mail an sia@bildung-wien.gv.at als Nachweis des zureichenden Erfolges vorzulegen. Wird ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder wurden ein oder mehrere Prüfungsfächer negativ beurteilt, wird von der Bildungsdirektion für Wien angeordnet, dass das schulpflichtige Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule in Wien mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Wird vom Erziehungsberechtigten nicht zeitgerecht für die Ablegung sämtlicher Prüfungen gesorgt, sieht § 24 Schulpflichtgesetz die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Von einer Externistenprüfung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 4 SchPflG ist abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von ausländischen Zeugnissen in deutscher Übersetzung und allenfalls beglaubigt vor Schulschluss bei der Bildungsdirektion für Wien nachgewiesen wird.

 

Nichtablegung bzw Nichtbestehen der Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg; Nichtvorlage eines ausländischen Zeugnisses

Der oder die Schulpflichtige ist verpflichtet, die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Erfüllung der Schulpflicht hat im folgenden Schuljahr auf der nicht erfolgreich absolvierten Schulstufe zu erfolgen. Sollte die Schüler*in keine oder nicht alle der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert haben, wird seitens der Schulbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Veröffentlicht am 04.05.2022