Häuslicher Unterricht

Häuslicher Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz

Achtung ! Mit BGBl 37/2023 wurde § 11 Schulpflichtgesetz geändert, relevante Änderungen sowohl für die Anzeige des häuslichen Unterrichts als auch des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sind unter anderem:

Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)  Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)  den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)  das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Bei alternativer Schulpflichterfüllung durch häuslichen Unterricht ist außerdem auch auf der Vorschulstufe und in allen anderen Schulstufen ein Reflexionsgespräch bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien durchzuführen.

An den entsprechenden Anpassungen der zugänglichen Informationen wird derzeit gearbeitet. Das gesamte Schulpflichtgesetz finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576

 

Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 SchPflG auch durch häuslichen Unterricht erfüllt werden. Dies ist möglich, wenn der Unterricht jenem an einer im Schulpflichtgesetz (§ 5) genannten Schule – also einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung – mindestens gleichwertig ist. Die Erziehungsberechtigten müssen die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht jeweils vor Ende des vorangehenden Unterrichtsjahres (ACHTUNG! Neue Rechtslage ab 01.05.2022) anzeigen. Die Schulbehörde kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

Zeitpunkt der Anzeige

Vor Ende des Unterrichtsjahres (Achtung neue Rechtslage ab 01.05.2022!), das dem Schuljahr vorangeht, für das die Bewilligung erteilt werden soll, muss eine Anzeige des häuslichen Unterrichts eingebracht werden. Das heißt die Anzeigen müssen spätestens am letzten Schultag um 15.30 Uhr in der Bildungsdirektion für Wien einlagen

Folgende Unterlagen werden für eine Anzeige benötigt:

  • Ausgefülltes und von der*dem*den Erziehungsberechtigten unterschriebenes Formular (bei Anzeige per Mail alle Beilagen im pdf-Format anhängen)
  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei erstmaliger Anzeige verpflichtend)
  • Aktueller Meldenachweis
  • Für Schulanfänger*innen: Entscheidung über die Schulreife (Nichtschulreife) gemäß § 6 Abs. 2 Schulpflichtgesetz einer öffentlichen Volksschule (inkl. Nachweis der Sprachkompetenz)
  • Bei laufendem Schulbesuch: Schulnachricht des laufenden Schuljahres, ein Jahreszeugnis ist in der auf den Schulschluss folgenden Woche nachzureichen
  • Bei Fortsetzung des häuslichen Unterrichts ist das Externistenprüfungszeugnis bis spätestens eine Woche nach Schulschluss nachzureichen
  • Bei Schulart AHS: Ausgefülltes Beiblatt AHS zusätzlich zum Anzeigeformular
  • Bei Sonderpädagogischem Förderbedarf: Bescheid der Zuerkennung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs

Einbringung der Anzeige

Die Anzeigen können per Mail mit Unterlagen in pdf-Format (Betreff: Name und Geburtsdatum des Kindes) an office@bildung-wien.gv.at oder im Rahmen des Parteienverkehrs nach Terminvereinbarung oder postalisch an die Bildungsdirektion für Wien c/o Referat Präs/3a, Wipplingerstraße 28, 1010 Wien eingebracht werden.

Prüfungskommissionen

Sowohl im Bereich der Pflichtschule, also Volksschule, Neue Mittelschule, Allgemeine Sonderschule und Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, als auch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen hat die Bildungsdirektion für Wien Prüfungskommissionen eingerichtet.

Im Bereich der Pflichtschulen wird die Kommission gemäß der Verordnung der Bildungsdirektion für Wien vom 19. April 2021, VO Nr 101/2021, zugewiesen. Diese Zuweisung ist auch der Kenntnisnahme des häuslichen Unterrichts zu entnehmen.

Wenn die Prüfung über den zureichenden Erfolg nach dem AHS-Lehrplan absolviert werden soll, wird die Zulassung für das Schuljahr 22/23 (derzeit) durch das Team der Präs/3a übernommen und ist entsprechend das Formular AHS Beiblatt auszufüllen. Die Zuweisung an eine der drei Kommissionen erfolgt nach Lehrplan und (derzeit) Anfangsbuchstabe des Nachnamens.

Für die rechtzeitige Anmeldung und Ablegung der Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Reflexionsgespräch und Prüfungserfolg

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz ist der zureichende Erfolg (durch Ablegung einer Externistenprüfung) für Schulpflichtige, die eine Kenntnisnahme der Teilnahme am häuslichen Unterricht erhalten haben, jährlich zwischen 1.Juni und Ende des Unterrichtsjahres in Wien nachzuweisen.

Schulpflichtige im häuslichen Unterricht haben darüber hinaus ab dem Schuljahr 2022/23 bereits an einem zum Semester stattfindenden verpflichtenden Reflexionsgespräch teilzunehmen.

Nach Absolvierung der Externistenprüfung ist dem Referat Präs/3a vor Schulschluss per Mail an office@bildung-wien.gv.at (als pdf, im Betreff Name und Geburtsdatum des Kindes), per Post oder persönlich das Prüfungszeugnis (in Kopie) vorzulegen.

Sollte das Prüfungszeugnis nicht rechtzeitig vorgelegt werden, wird seitens der Schulbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Bei Nicht-Teilnahme am Reflexionsgespräch; Nichtablegung bzw Nichtbestehen der Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg

Wenn nicht am Reflexionsgespräch im Semester teilgenommen wurde oder die Prüfung über den zureichenden Erfolg nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde, ist der*die Schulpflichtige verpflichtet, die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Erfüllung der Schulpflicht hat im folgenden Schuljahr auf der nicht erfolgreich absolvierten Schulstufe zu erfolgen. Sollte die Schüler*in keine oder nicht alle der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert haben, wird seitens der Schulbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Kosten des Verfahrens

Befreiung von den Gebühren für Externisten, außer der fixen Gebühr von 14,30 Euro für das Jahreszeugnis (wird durch die Prüfungskommission eingehoben)

Schulpflichtige im häuslichen Unterricht erhalten die Schulbücher für das Schuljahr unter Vorlage der Kenntnisnahme von der zugewiesenen Externistenprüfungskommission.

 

Veröffentlicht am 04.05.2022