Lehrpersonen an Allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie Berufsschulen – Ausbildung – Anerkennung

Allgemeine Informationen

Da es sich beim Lehrberuf in Österreich um einen reglementierten Beruf handelt, für dessen Ausübung der Nachweis einer Berufsqualifikation erforderlich ist, ist die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit Artikel I der Anlage des LDG sowie den §§ 3, 26 LVG erforderlich.

Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an Allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen) sowie an Berufsschulen im Wesentlichen entsprechen. Es wird daher überprüft, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden und ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden.

Bei Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittland (Nicht EU-Land bzw. Nicht EWR-Vertragsstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität bzw. einer Fachhochschule einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namensänderung nachweisen
  • Zusätzlich bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung und Nachweis über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Nachweis der Hochschulberechtigung, Diplome, Studienbücher, Abschlusszeugnisse, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine mindestens dreijährige Berufsausbildung (im Original oder als beglaubigte Kopie)
  • Für nicht deutsche muttersprachliche Bewerber*innen: Nachweis ÖSD C1 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
  • Bestätigung über eine allfällig absolvierte Unterrichtspraxis

Hinweis:

  • Fremdsprachige Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  • Über Ansuchen auf Anerkennung der Gleichwertigkeit kann nur dann entschieden werden, wenn der/die Antragsteller*in sich im Pflichtschulbereich in der Bildungsdirektion für Wien beworben hat bzw. bereits eine Anstellung als Lehrperson erfolgt ist.

Fristen

Es sind für den/die Antragsteller*in keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Das Ansuchen zum Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen EUR 47,30 für den Antrag sowie EUR 3,90 für die Beilagen (Diplome, Bestätigungen, etc.) je Bogen (ein Bogen sind maximal zwei DIN A4 – Blätter mit Vor- und Rückseite), maximal aber EUR 21,80 je Beilage.

Die Gebühren werden nach Einlangen der erforderlichen Beilagen von der Bildungsdirektion für Wien berechnet und vorgeschrieben, sie sind anschließend, spätestens 14 Tage nach Aufforderung, auf folgendes Konto der Bildungsdirektion für Wien (Verwendungszweck: Nachname, Anerkennungsverfahren) zu überweisen:

Kontowortlaut: Bildungsdirektion für Wien
BIC: BUNDATWW
IBAN: AT660100000005230002

Nach der Einzahlung ist der Bildungsdirektion für Wien eine Kopie des Einzahlungsbeleges bzw. der Überweisungsbestätigung der vorgeschriebenen Gebühr zu übermitteln.

Achtung: Das Anerkennungsansuchen kann erst nach Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr und dem Einlangen der Bestätigung über die Einzahlung behandelt werden.

Rechtsgrundlagen

Artikel I der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§§ 3, 26 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG)

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung kann bei der Bildungsdirektion für Wien mittels online abrufbarem Formular (siehe unten) eingebracht werden. Innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrages bestätigt die Bildungsdirektion für Wien das Einlangen der Unterlagen bzw. teilt mit, welche Unterlagen fehlen und nachzubringen sind. Die Bildungsdirektion für Wien prüft anschließend den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Sollten durch die Bildungsdirektion für Wien weitere Qualifikationen (Ausgleichsmaßnahmen) vorgeschrieben werden, so ist der Anpassungslehrgang bzw. das Basismodul an einer Pädagogischen Hochschule zu besuchen.

Nach erfolgreichem Abschluss der allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen ist der Bildungsdirektion für Wien ein Nachweis über den Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen zu übermitteln.

Nach erfolgreicher Anerkennung kann bei der Bildungsdirektion für Wien ein schriftliches Ansuchen für eine allfällige Änderung der Einstufung eingebracht werden.

Voraussetzungen

Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällige erforderliche zusätzliche Berufspraxis.

Zuständige Stelle

Bildungsdirektion für Wien
Wipplingerstraße 28
1010 Wien

Telefon: +43 1 525 25-0
Fax: +43 1 525 25-77783
E-Mail: office@bildung-wien.gv.at

Online-Formulare:

Das Formular ist hier online ausfüllbar oder als PDF in der Formularbibliothek abrufbar.

 

Veröffentlicht am 01.01.2020