Es handelt sich um Privatschulen, die keiner öffentlichen (gesetzlich geregelten) Schulart entsprechen (sogenannte „Statutschulen“), die die Verleihung des Öffentlichkeitsrecht beantragen können, wenn die Privatschule durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Organisationsstatut genehmigt wurde und dieses eingehalten wird.
Da jedes genehmigte Organisationsstatut individuell ist, sind die Abweichungen von den gesetzlich geregelten Schulen (innere Organisation, Lehrplan, Leistungsbeurteilung etc.) jeweils an der Schule selbst zu erfragen. Die genehmigten Organisationsstatute unterliegen dem Datenschutz und können seitens der Bildungsdirektion nicht weitergegeben werden.
Für Schüler/innen, die eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut besuchen, sind beim Übertritt in eine Schule mit gesetzlich geregelter Schulart Aufnahmsprüfungen bzw. Einstufungsprüfungen abzulegen (keine Prüfung ist für die VS, 1. Klasse MS; WMS; PTS und die Übergangsstufe des ORg abzulegen.
Weitere Informationen zum Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung finden Sie im Rundschreiben Nr. 16/2018 BMBWF.
Informationen zu Öffentlichkeitsrecht, Kostenbeiträgen bzw. Schulgeld sind am jeweiligen Standort bzw. bei dem Schulerhalter direkt zu erfragen.
Kontakt
Sollten Fragen offen bleiben, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungsberatung gerne zur Verfügung.
Telefon: +43 1 525 25-7700
E-Mail: bildungsberatung@bildung-wien.gv.at